Bundestagswahlen
Der Wahl zum Deutschen Bundestag liegt ein kombiniertes Mehrheits- und Verhältniswahlsystem zugrunde (personalisierte Verhältniswahl). Die Wahlperiode beträgt vier Jahre.
Mit der Erststimme wird in den Wahlkreisen mit relativer Mehrheit je ein Direktmandat gewählt.
Parteien, deren Anteil an den gültigen Zweitstimmen unter fünf Prozent liegt,
ziehen nicht in den Bundestag ein (Fünf-Prozent-Klausel), es sei denn, dass sich ihre Direktbewerber
in mindestens drei Wahlkreisen durchsetzen. Übersteigt die Zahl der von einer Partei in einem Land
gewonnenen Direktmandate die Zahl der ihr nach den Zweitstimmen zustehenden Sitze, verbleiben ihr
diese als Überhangmandate.
Das neue Wahlrecht sieht, um Überhangmandate zu vermeiden und dem negativen
Stimmengewicht vorzubeugen, unter anderem folgende Neuerungen vor: Die Sitzverteilung des Bundestages
erfolgt nicht mehr zuerst auf Bundes- sondern auf Länderebene. Dafür wird in einer ersten Stufe das
Zweitstimmenergebnis des Bundeslandes ermittelt und die Zahl der direkt gewonnen Wahlkreise angerechnet.
Gewinnt eine Partei mehr Wahlkreise als ihr aufgrund der Zweitstimme Sitze zustehen würden, so kann
es zu Überhangmandaten kommen. In der zweiten Stufe der Sitzverteilung werden die bundesweit
entstandenen Überhangmandate durch die Schaffung von so genannten Ausgleichsmandaten neutralisiert.
Zu diesem Zweck wird die Anzahl der Sitze des Bundestages so lange erhöht, bis sich der
Zweitstimmenanteil der Parteien zuzüglich der Überhangmandate darin widerspiegelt.