Bei der Erhebung zu den Kosten der Krankenhäuser handelt es sich um eine Vollerhebung. Auskunftspflichtig sind alle Krankenhäuser einschließlich deren Ausbildungsstätten nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Krankenhausstatistik-Verordnung (KHStatV).
Die Kostenermittlung erfolgt seit 2002 nach dem Bruttokostenprinzip auf der Grundlage der Krankenhausbuchführungsverordnung (KHBV) und umfasst alle Aufwendungen des Krankenhauses einschließlich der Aufwendungen für Leistungen, die nicht zu den allgemeinen vollstationären und teilstationären Krankenhausleistungen gehören. Die Gliederung der Kosten richtet sich nach bestimmten, in der KHBV genannten Kontengruppen. Die sachgemäße Zuordnung der Kosten regelt der Kontenrahmen für die Buchführung (Anlage 4 zur KHBV).
Die Ergebnisse dieser Erhebung bilden die statistische Basis für viele gesundheitspolitische Entscheidungen des Bundes und der Länder und dienen den an der Krankenhausfinanzierung beteiligten Institutionen als Planungsgrundlage. Die Erhebung liefert wichtige Informationen über das Kostenvolumen, die Kostenstruktur und die Kostenentwicklung in der stationären Versorgung.
Wie kommen die Daten für den Statistischen Bericht zu Stande? Die Metadaten geben Aufschluss über die erhobenen Daten, enthalten den Erhebungsbogen sowie ggf. auch eine Datensatzbeschreibung.
Kostennachweis der Krankenhäuser
ab 2021
GESUNDHEIT
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