Zur Ausbildungsförderung werden derzeit jährlich zwei Bundesstatistiken als Sekundärstatistik durchgeführt:
Beide Gesetze werden im Auftrag des Bundes von den Ländern umgesetzt, die die dafür zuständigen Behörden bestimmt haben. Zuständige Behörden sind die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung. Für Studenten sind darüber hinaus bei den staatlichen Hochschulen oder bei den Studentenwerken Ämter für Ausbildungsförderung eingerichtet worden.
Die Ämter für Ausbildungsförderung nehmen die Anträge auf Ausbildungsförderung entgegen, entscheiden über den Antrag und erlassen den Bescheid hierüber. Mit der Berechnung der Förderbeträge sind die Landesrechenzentren beauftragt. Aus diesem Verfahren zur Zahlbarmachung werden die Angaben für die amtliche Statistik in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt (Sekundärstatistik).
In der Statistik werden Angaben zum sozialen und finanziellen Hintergrund der Geförderten, ihrer Ehegatten und Eltern sowie die Höhe und Zusammensetzung des Förderbedarfs der Antragsteller und der errechneten Förderungsbeträge ausgewertet. Die Förderung kann als Zuschuss und/oder als Darlehen gewährt werden. Die Statistik weist neben Art und Höhe der bewilligten Förderung auch die tatsächlich in Anspruch genommene Förderung aus.
Seit dem Berichtsjahr 2011 wird außerdem die Statistik zum Stipendiumprogramm-Gesetz (Deutschlandstipendium) durchgeführt.
Wie kommen die Daten für den Statistischen Bericht zustande? Die Metadaten geben Aufschluss über die erhobenen Daten, enthalten den Erhebungsbogen sowie ggf. auch eine Datensatzbeschreibung.
Statistik der Bundesausbildungsförderung
(BAföG)
ab 2019
Bildung
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