Kindeswohlgefährdungen in Berlin
20 632 Verfahren zur Einschätzung der Gefährdung des Kindeswohls führten die Jugendämter in Berlin im Jahr 2021 durch.
57 Prozent der akuten bzw. latenten Kindeswohlgefährdungen betrafen Vernachlässigung, 14 Prozent körperliche und 26 Prozent psychische Misshandlungen. In 3 Prozent der Fälle mussten Verfahren wegen sexueller Gewalt eingeleitet werden. Je Fall sind mehrere Arten der Gefährdung möglich.
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Kindeswohlgefährdungen in Brandenburg
Zur Einschätzung der Gefährdung des Kindeswohls führten die Jugendämter im Jahr 2021 7 483 Verfahren durch.
In über der Hälfte (1 861) der Fälle, bei denen eine akute oder latente Kindeswohlgefährdung festgestellt wurde, sind die Kinder und Jugendlichen durch Vernachlässigung gefährdet. Anzeichen für körperliche und psychische Misshandlungen wurden in 567 (16 Prozent) bzw. 977 (28 Prozent) Fällen angegeben und eine Einschätzung, dass eine Gefährdung aufgrund sexueller Gewalt vorlag, betraf 148 Fälle (4 Prozent). Je Fall sind mehrere Arten der Gefährdung möglich.
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Die Erhebung erstreckt sich auf die innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Verfahren zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a Absatz 1 SGB VIII.
Um eine Gefährdungseinschätzung gemäß § 8a Absatz 1 SGB VIII handelt es sich, wenn dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt werden, es sich daraufhin einen unmittelbaren Eindruck von dem/der Minderjährigen und seinem/seiner persönlichen Umgebung verschafft hat (z. B. durch einen Hausbesuch, den Besuch der Kindertageseinrichtung oder der Schule, der eigenen Wohnung des/der Jugendlichen oder die Einbestellung der Eltern ins Jugendamt) und die Einschätzung des Gefährdungsrisikos anschließend im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte erfolgt ist.
Wie kommen die Daten für den Statistischen Bericht zu Stande? Die Metadaten geben Aufschluss über die erhobenen Daten, enthalten den Erhebungsbogen sowie ggf. auch eine Datensatzbeschreibung.
Statistik über den Schutzauftrag
bei Kindeswohlgefährdung
2020