Häufige Fragen
Allgemeine Fragen
Ja, für die meisten amtlichen Statistiken besteht Auskunftspflicht. Durch die statistische Auskunftspflicht besteht die rechtliche Verpflichtung im Rahmen der amtlichen Statistik die geforderten Auskünfte zu erteilen. Nur wenige Angaben sind freiwillig.
Sofern Auskunftspflicht besteht, sind die Befragten zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen innerhalb der festgelegten Fristen verpflichtet.
Die Daten der amtlichen Statistik sind wichtige Entscheidungsgrundlagen und bilden die aktuelle Lage von Wirtschaft und Gesellschaft ab. Sie eine wichtige Grundlage für faktenbasierte Entscheidungen – gerade in Krisenzeiten.
Für jede Statistik ist grundsätzlich eine Rechtsgrundlage erforderlich (Prinzip der Gesetzmäßigkeit). Hier sind ebenfalls Erhebungsmerkmale, die Art der Erhebung, der Berichtszeitraum und -zeitpunkt, die Periodizität sowie der Kreis der zu Befragenden festgelegt.
Wenn Sie angeschrieben wurden und es sich um eine Statistik mit Auskunftspflicht handelt, sind Sie gesetzlich zur Meldung verpflichtet. Werden die Auskünfte vorsätzlich oder fahrlässig verweigert oder nicht fristgemäß erteilt, so stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 EUR verfolgt werden kann.
Bei vielen Statistiken rotiert die Pflicht zur Mitwirkung nach einigen Jahren. Wenn Sie bei einer Statistik immer wieder angeschrieben werden, fragen Sie bei der oder dem im Anschreiben genannten Ansprechperson gern nach.
Die amtliche Statistik in Deutschland gewährleistet die Sicherheit und Vertraulichkeit Ihrer Daten. Die Übermittlung über unsere Online-Meldewege erfolgt über verschlüsselte Verbindungen, die Online-Meldeverfahren entsprechen höchsten IT-Sicherheitsstandard. Bei der Verarbeitung werden Ihre Daten anonymisiert und nur aggregierte Ergebnisse veröffentlicht, die keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen oder -unternehmen zulassen. Alle Mitarbeitenden sind zur statistischen Geheimhaltung verpflichtet, sodass alle veröffentlichten Daten anonym und geschützt sind.
Sie haben Fragen zum Ablauf? Sie haben technische Probleme mit den Online-Meldeverfahren?
Wir haben Ihnen auf dieser Seite verschiedene Informationen rundum das Thema „Daten melden“ zusammengestellt. Außerdem gibt es einen „Häufige Fragen und Antworten“-Bereich, der regelmäßig ergänzt wird.
Fragen zur Verdiensterhebung
In einem Video von IT.NRW wird der Auswahlprozess anschaulich erklärt.
Ein Video-Tutorial inklusive einer Beispiel-csv finden Sie auf den Seiten von IT.NRW.
Auf den Meldungen zur Sozialversicherung ist der Tätiugkeitsschlüssel bei dem Merkmal Tätigkeit oder Tätigkeitsschlüssel hinterlegt (siehe Markierung im Beispielbild).
Nein, ausschließlich die Beschäftigten, die den vollen Monat bzw. die vertraglich vereinbarte Zeit entlohnt wurden. Beschäftigte, die sich beispielsweise in Krankheit ohne Lohnfortzahlung, in unbezahlter Freistellung, Beginn oder Ausscheiden im laufenden Monat befinden, sind nicht zu melden.
Ausnahmen bilden Kurzarbeit, Streik und Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Betreuungserfordernis nach §56 Abs. 1 und §56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
Entgeltbestandteile, bei denen der Arbeitgeber in Vorleistung tritt, sich aber anschließend diese Zahlungen erstatten lässt (z. B. Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Betreuungserfordernis, Energiepreispauschale), sind beim Bruttomonatsverdienst nicht zu berücksichtigen und die bezahlten Stunden entsprechend zu kürzen.
Die Energiepreispauschale ist kein Verdienst und bei der Verdiensterhebung weder im Gesamtbruttoentgelt noch in den sonstigen Bezügen zu melden. Hier tritt der Arbeitgeber nur in Vorleistung und bekommt anschließend diese Zahlungen erstatten.
Wir benötigen die Daten der Entgeltbescheinigung, die der Arbeitnehmer in dem jeweiligen Monat erhält, auch wenn damit der Vormonat abgerechnet wird.
Wir können Ihnen auf Anfrage die entsprechende Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit für die ausgewählte Einheit übermitteln.
Wenn Sie mehrere Betriebe in unterschiedlichen Bundesländern haben, aber nur unter einer Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit melden, achten Sie bitte darauf, dass ausschließlich Beschäftigte des Bundeslandes, in dem sich der Betrieb befindet, in die Meldung einbezogen werden.
Es werden Nominal-, Reallöhne und Durchschnittsverdienste für die einzelnen Wirtschaftsbereiche und Berufe veröffentlicht. Mit den Merkmalen Beruf, Alter, Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsbeginn, Ausbildungsstand, Unternehmensgröße und -zugehörigkeit sowie der Tarifbindung wird deren Einfluss auf das Verdienstniveau dargestellt.
Die Ergebnisse sind eine wesentliche Grundlage wichtiger Entscheidungen in Politik und Wirtschaft. Sie werden vom Staat, Unternehmen, Verbänden, Medien sowie Privatpersonen intensiv nachgefragt.
Auf unserer Internetseite finden Sie viele Veröffentlichungen zu den Ergebnissen zum Thema Verdienste.
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