Leichter Personalanstieg im Gesundheitswesen
Die Zahl der Beschäftigten im Gesundheitswesen ist 2023 in Berlin um 0,1 % und in Brandenburg um 0,6 % gestiegen....
Pressemitteilung Nr. 46
Im Jahr 2022 wurden in den Berliner Krankenhäusern 6,9 Prozent mehr Menschen wegen eines Parkinson-Syndroms stationär versorgt als 2021. In den Brandenburger Einrichtungen wurden 8,0 Prozent mehr Fälle gezählt, teilt das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg anlässlich des Welt-Parkinson-Tages am 11. April mit.
Während 2022 in den Berliner Krankenhäusern 1.736 Menschen wegen des Parkinson-Syndroms stationär behandelt wurden, waren es in den Brandenburger Einrichtungen 2.332 Patientinnen und Patienten. Das waren in Berlin 112 mehr und in Brandenburg 172 mehr Fälle als im Jahr zuvor.
Wie in den Vorjahren waren mehr Männer als Frauen von diesem Krankheitsbild betroffen. In Berlin wurden 484 mehr Männer als Frauen aufgrund des Parkinson-Syndroms stationär behandelt. In Brandenburg bestätigte sich dieses Verhältnis mit 532 mehr behandelten Männern.
Vergleich 2019: Rückgang von Parkinsonbehandlungen
Im Vergleich zu 2019 ist die Anzahl der stationären Parkinsonbehandlungen in den Krankenhäusern beider Länder von insgesamt 4.770 um 14,7 Prozent auf insgesamt 4.068 gesunken. In Berlin war der Rückgang mit einem Minus von 320 Behandlungen bzw. –15,6 Prozent ein wenig stärker ausgeprägt als in Brandenburg mit einem Minus von 382 Behandlungen bzw. –14,1 Prozent.
Datenangebot
Weitere Daten finden Sie unter www.statistik-berlin-brandenburg.de/krankenhaus-und-rehabilitation, im Detail in den Statistischen Berichten A IV 3.
Gesundheit
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Die Zahl der Beschäftigten im Gesundheitswesen ist 2023 in Berlin um 0,1 % und in Brandenburg um 0,6 % gestiegen....
Zum Welt-Parkinson-Tag am 11. April informiert das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg über aktuelle Zahlen zur stationären Versorgung von Menschen mit Parkinson-Syndrom.
Ende 2023 erhielten rund 212.000 Berlinerinnen und Berliner sowie mehr als 214.000 Brandenburgerinnen und Brandenburger Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz.