Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach Sozialgesetzbuch IX (SGB) und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.
Ab dem Berichtsjahr 2020 wird die Eingliederungshilfe (bis 2019 nach dem 6. Kapitel des SGB XII) dem Teil 2 des SGB IX zugeordnet. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.