Diese Zahlen entsprechen dem Zeitpunkt der ursprünglichen Initialbefüllung des Steuerungsregisters mit den Anschriften aus den GA- und MR-Lieferungen von 2017. Die Anzahl der Prüffälle verändert sich im Laufe der Zeit durch Aktualisierungslieferungen aus MR, GA oder ALKIS. Anschriften, die zunächst nur in einer Quelle vorkamen, sind mit zeitlicher Verzögerung dann auch in der jeweils anderen Quelle enthalten und deshalb nicht mehr zu prüfen. Gleichzeitig kommen neue Prüffälle hinzu. Dabei handelt es sich oft um Neubauanschriften, die typischerweise zuerst in den Daten der Vermessungsbehörden vorkommen, bevor sie nach Einzug der Bewohnerinnen und Bewohner ins Melderegister eingehen. Die Ausweisung von Prüffällen im Steuerungsregister unterliegt also einer gewissen Dynamik. Zu dieser tragen in erheblichem Maße auch Pflegeprozesse an den Anschriften selbst bei. Zum Beispiel dann, wenn bestimmte Anschriftenmerkmale wie Straßenname, Postleitzahl oder Hausnummer geändert werden, die korrigierte Form aber bereits in einer anderen Quelle vorhanden ist. Diese „Dubletten“ werden erkannt und aufgelöst, vormalige Prüffälle verschwinden dadurch. Ähnlich verhält es sich mit gezielten Anschriftenzusammenfassungen zu sogenannten „Anschriftengruppen“.² Aufgrund dieser Änderungen im Zuge von Datenaktualisierung und Anschriftenpflege ist die Wohnraumprüfung im Zensus ein fortwährender Prozess, bei dem im Nachgang die genaue Zahl der Prüffälle kaum noch ermittelbar ist.
Die Behandlung der Prüffälle unterscheidet sich je nach Quelle. Anschriften, die ausschließlich aus den Daten der Vermessung stammen, werden als sogenannte „Nullanschriften“ bezeichnet, weil hier keine Personen im Melderegister verzeichnet sind. Sie werden im Steuerungsregister zunächst als Anschriften „ohne Wohnraum“ behandelt. Der Nachweis über vorhandenen Wohnraum muss hier per Prüfung erbracht werden. Dabei kann es sich beispielsweise um leerstehende Gebäude oder noch nicht bezogene Neubauten handeln. Der weitaus größere Teil der „Nullanschriften“ ist aber tatsächlich ohne Wohnraum, zum Beispiel Gewerbeanschriften, unbebaute Areale, öffentliche Einrichtungen sowie unbewohnte Kleingarten- und Wochenendgrundstücke oder auch gewerbliche Ferienhausanlagen. Im Gegensatz zu den Prüfanschriften aus der Vermessung werden die vergleichsweise wenigen Prüffälle aus dem Melderegister grundsätzlich wie Anschriften „mit Wohnraum“ behandelt. Wo Personen gemeldet sind, gibt es wahrscheinlich auch Wohnraum, so jedenfalls die Annahme. Rein methodisch wird dabei nochmal nach dem Wohnungsstatus der Bemeldung unterschieden.